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   VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953   

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VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953 (https://dejure.org/2020,12962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.05.2020 - 20 NE 20.953 (https://dejure.org/2020,12962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 20 NE 20.953 (https://dejure.org/2020,12962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; § 2 Abs. 1; BayIfSMV §§ 5 S. 1, 11 S. 1, 12 Abs. 1 und 2 4.
    Hundeschule keine "vergleichbare Freizeiteinrichtung" im Sinne des § 11 Satz 1 4. BayIfSMV

  • rewis.io

    Hundeschule keine "vergleichbare Freizeiteinrichtung" im Sinne des § 11 Satz 1 4. BayIfSMV

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: Hundeschule ist keine "vergleichbare Freizeiteinrichtung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betrieb einer Hundeschule nach Bayerischer Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie zulässig

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 â?? 4 VR 5.14 â?? juris Rn. 12; zustimmend OVG NRW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung â?? trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache â?? dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 â?? 4 VR 5.14 â?? juris Rn. 12).

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20

    Untersagung des Betriebs von Hundeschulen und Hundesalons wird nicht außer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Da Hundeschulen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV - anders als in § 1 Abs. 1 Nr. 8b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen - CoronaVV HE 4 a.F., vgl. dazu HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 3 ff.) - nicht ausdrücklich aufgeführt sind, würde ein Verbot voraussetzen, dass es sich bei einer Hundeschule um eine den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten sowie Bordellbetriebe) "vergleichbare Freizeiteinrichtung" handelt.

    Denn auch wenn beim Gruppentraining in einer Hundeschule eine Mehrzahl von Menschen zusammenkommt (vgl. HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 50), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Betrieb einer Hundeschule, bei der der Unterricht typischerweise auf großen Flächen unter freiem Himmel erfolgt, vergleichbar gefährlich wäre wie der Betrieb einer der in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannten Einrichtungen, die sich jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen auszeichnen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Vergleichbarkeit" haben Gerichte und Behörden auch die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen, die einschränkende Norm ist ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen (BVerfG, U.v. 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198/205 ff. - juris Rn. 23 ff. - stRspr).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Dabei ist anerkannt, dass bei der Auslegung einfachen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Zulässigen ein Auslegungsergebnis vermieden werden soll, das zu normativen Wertungswidersprüchen führt (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286/306; B.v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 469/07- juris Rn. 45).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Dabei ist anerkannt, dass bei der Auslegung einfachen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Zulässigen ein Auslegungsergebnis vermieden werden soll, das zu normativen Wertungswidersprüchen führt (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286/306; B.v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 469/07- juris Rn. 45).
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Als strenger Gesetzesvorbehalt verwehrt Art. 103 Abs. 2 GG es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen selbst festzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Als strenger Gesetzesvorbehalt verwehrt Art. 103 Abs. 2 GG es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen selbst festzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - juris Rn. 35).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Auch verbietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für Bußgeldvorschriften gilt (vgl. dazu etwa BVerfG, B.v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 - juris Rn. 99), den Begriff so weit auszulegen, dass für den Normadressaten nicht mehr erkennbar ist, welches Verhalten ihm unter Androhung eines Bußgeldes verboten ist.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Für das vorliegende Verfahren kann letztlich dahinstehen, ob die konkrete Fassung von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV in sich oder im Vergleich mit den weitreichenden Lockerungen in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens noch von der Typisierungsbefugnis des Normgebers (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) gedeckt sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 â?? 4 VR 5.14 â?? juris Rn. 12; zustimmend OVG NRW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
  • VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 18 E 21.00214

    Corona-Pandemie: Einordnung des Betriebs einer Hundeschule als außerschulisches

    Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29.5.2020 (20 NE 20.953, Rn. 32f., juris) wie folgt entschieden:.

    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 20 NE 20.953 -, Rn. 32 - 33, juris).

    Die Ausführungen des BayVGH, "dass der Betrieb einer Hundeschule auch keinem der in Teil 6 der 4. BayIfSMV geregelten Ge- und Verbote im Bereich von Bildung und Kultur unterfällt" (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 20 NE 20.953 -, Rn. 38, juris), stehen dem ebenfalls nicht entgegen.

  • VG Regensburg, 31.07.2020 - RN 14 E 20.1300

    Öffnung einer Prostitutionsstätte während Corona-Pandemie

    Bei der Auslegung dieses rechtlich nicht definierten Begriffs haben Behörden und Gerichte zum einen die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte und zum anderen zu berücksichtigen, dass das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für Bußgeldvorschriften gilt (vgl. dazu etwa BVerfG, B. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 - juris Rn. 99) es verbietet, den Begriff so weit auszulegen, dass für den Normadressaten nicht mehr erkennbar ist, welches Verhalten ihm unter Androhung eines Bußgeldes verboten ist (BayVGH, B. v. 29.5.2020 - 20 NE 20.953 - juris Rn. 41).

    Bei der Ermittlung dessen, welche Freizeiteinrichtungen mit den in § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV ausdrücklich genannten Einrichtungen vergleichbar sind, haben sich Behörden und Gerichte am Regelungskonzept des Verordnungsgebers zu orientieren und in diesem Rahmen die mit der 6. BayIfSMV verfolgten und nach dem Infektionsschutzgesetz geschützten öffentlichen Interessen einerseits und die Grundrechte der Betroffenen andererseits zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BayVGH, B. v. 29.5.2020 - 20 NE 20.953 - juris Rn. 41).

  • BayObLG, 12.07.2023 - 201 ObOWi 521/23

    Behörde kein Dienstleistungsbetrieb i.S.d. Infektionsschutzregeln

    a) Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend feststellt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Begriff des Dienstleistungsbetriebes im Rahmen der insoweit wortgleichen 4. BayIfSMV zwar weit verstanden und darunter sämtliche Einrichtungen mit Kundenkontakt gefasst, welche gegen Entgelt immaterielle Leistungen erbringen (BayVGH, Beschluss vom 29.05.2020 - 20 NE 20.953 bei juris [Rn. 33]).
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